4.2.2 Die Nachtrunkbehauptung

Autor: Scheffer

Kurzüberblick

A4.42

Die Erklärung des Beschuldigten, es sei zu einem Nachtrunk gekommen, wird oftmals nur als Schutzbehauptung angesehen. Häufig kommt es hier durch die Polizeibeamten bereits zu einer Doppelblutentnahme.

Um eine Nachtrunkbehauptung allein durch eine Doppelblutentnahme sicher widerlegen zu können, müssen mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

a)

Die Nachtrunkmenge muss groß und in kurzer Trinkzeit konsumiert worden sein.

b)

Die Entnahme der ersten Blutentnahme muss spätestens 45 Minuten nach dem Trinkende erfolgt sein.

c)

Der Unterschied zwischen dem ersten und zweiten Blutprobenmittelwert muss mindestens 5 % betragen.

d)

Das Konzentrationsniveau der Blutalkoholmittelwerte zum Zeitpunkt der Blutentnahme darf bei Entnahmezeitintervallen von 30 Minuten nicht wesentlich über 1,5 ‰ liegen.4)

Sachverhalt