(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO):
Der Kläger nimmt die beklagte Versicherung auf Zahlung einer Entschädigung wegen Diebstahls seines Pkw Opel Corsa Cabrio, amtliches Kennzeichen, am 25. oder 26.09.1996 in Anspruch. Dieses Fahrzeug, ein Unikat mit leistungsgesteigertem Motor und versehen mit umfangreichen Karosserieumbauarbeiten, hatte er Ende 1995 von seinem Erbauer, dem Zeugen H, unter Inzahlunggabe seines Pkw Opel Astra gegen eine Zuzahlung von 3.750,00 DM erworben und später bei der Beklagten haftpflicht- und mit den Wertverbesserungen teilkaskoversichert.
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