I.
Der Oberstadtdirektor der Landeshauptstadt Düsseldorf hat mit Bußgeldbescheid vom 18. Februar 1999 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Anhängelast um 49,3 % oder 740 Kilogramm gemäß §§ 42 Abs. 1, 69 a StVZO, 24 StVG, Nr. 55.2 Bkat eine Geldbuße von 250,-- DM festgesetzt. Seinen dagegen eingelegten Einspruch hat das Amtsgericht durch das angefochtene Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht entbunden worden sei, im Termin zur Hauptverhandlung am 17. Juni 1999 ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei.
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