Dem Betroffenen wurde vom Gewerbeaufsichtsamt mit Bußgeldbescheid vom 4.8.1998 angelastet, er habe als Fahrer eines Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 24 Tonnen am 17.7.1998 dem Kontrollbeamten fahrlässigerweise keine Bescheinigung des Unternehmens oder einen anderen Nachweis dafür vorlegen können, daß er am 13., 14., 15. und 16.7.1998 kein bzw. kein nachweispflichtiges Fahrzeug gelenkt hatte.
Auf seinen Einspruch hin sprach das Amtsgericht den Betroffenen am 18.1.1999 von diesem Vorwurf frei. Zur Begründung ist in diesem Urteil ausgeführt, der Betroffene habe nach der Weigerung des stellvertretenden Betriebsinhabers, ihm eine solche Bescheinigung auszustellen, die Durchführung der Fahrt nicht ablehnen müssen. Vielmehr habe er schuldlos gehandelt, als er die Anweisung seines Arbeitgebers befolgte, die Fahrt durchzuführen.
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