ÖOGH - Beschluß vom 27.01.1999 (7 Ob 8/99y) - DRsp Nr. 1999/10232
ÖOGH, Beschluß vom 27.01.1999 - Aktenzeichen 7 Ob 8/99y
DRsp Nr. 1999/10232
Es stellt eine in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbare tatrichterliche Beurteilung dar, wenn das Berufungsgericht Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers wegen grob fahrlässiger Herbeiführung der Entwendung durch den Versicherungsnehmer angenommen hat, weil dieser sein Motorrad in der offenstehenden Garage ohne aktivierte Lenkradsperre abgestellt hat.