I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 250,00 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Seine in zulässiger Weise eingelegte Rechtsbeschwerde hat es mit Beschluß vom 21. Juni 1999 gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG,
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit dem rechtzeitig angebrachten - als "weitere Beschwerde" bezeichneten - Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 346 Abs. 2 Satz 1 StPO).
II.
Der zulässige Antrag - die irrtümlich falsche Bezeichnung steht nicht entgegen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 300 StPO) - hat Erfolg.
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