I.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten - Einzelfreiheitsstrafen von vier Monaten und einem Jahr - ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Sprungrevision (§ 335 Abs. 1 StPO). Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg. Zum Schuldspruch erweist es sich als unbegründet.
1.
Die formgerecht erhobene Verfahrensrüge greift lediglich zum Rechtsfolgenausspruch durch.
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