I.
Der Beschwerdeführer ist wie folgt rechtskräftig verurteilt worden:
1.
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 11. Oktober 1994 - 2 Js 49608.7/93 - wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,-- DM; außerdem ist eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 8. Oktober 1996 bestimmt worden. Die Geldstrafe ist noch nicht vollständig bezahlt;
2.
am 30. Januar 1995 vom Amtsgericht Düsseldorf - 231 Js 443/93 - wegen Unterschlagung in zwei Fällen, begangen Ende 1992 und im April 1993, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten - Einzelfreiheitsstrafen von zwei Monaten und einem Monat und zwei Wochen - mit Strafaussetzung zur Bewährung. Diese ist später nicht widerrufen worden, so daß die Freiheitsstrafe bislang nicht durch Vollstreckung erledigt ist.
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