1. Ein Einweiser ist nur dann erforderlich, wenn der aus einem Grundstück ausfahrende Kraftfahrer besonders weitgehend in seiner Sicht behindert ist oder eine über die normalen Verkehrsgefahren hinausgehende Gefahr schafft, auf die andere Verkehrsteilnehmer entweder nicht gefaßt zu sein brauchen oder die sie nur schwer erkennen können.2. Die Feststellung, sich nicht so verhalten zu haben, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, setzt die Feststellung von Verschulden voraus.
Normenkette:
StVO § 10 ;
Hinweise:
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