1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22.12.1998 -
zurückgewiesen.
2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsmittels.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert und Beschwer der Beklagten: 30.000,00 DM
Die Berufungen der Beklagten haben keinen Erfolg. Das Landgericht hat sie zu Recht als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000,00 DM verurteilt und ihre Einstandspflicht für materielle und künftige immaterielle Schäden, die der Klägerin durch ihre Behandlung entstanden sind oder künftig noch entstehen, festgestellt.
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