BGH - Urteil vom 05.11.2024
VI ZR 188/23
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 630d Abs. 2; BGB § 630e Abs. 2;
Fundstellen:
VersR 2025, 505
MDR 2025, 516
NJW 2025, 1559
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 16.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 275/19
OLG Frankfurt/Main, vom 25.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 141/22

Ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten als Voraussetzung für dessen wirksame Einwilligung; Aufklärung des Patienten im Großen und Ganzen über Chancen und Risiken der Behandlung; Vermittlung einer allgemeinen Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren; Benennung der Gefahren auch im Gespräch; Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem arthroskopischen Eingriff am Fuß

BGH, Urteil vom 05.11.2024 - Aktenzeichen VI ZR 188/23

DRsp Nr. 2025/826

Ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten als Voraussetzung für dessen wirksame Einwilligung; Aufklärung des Patienten "im Großen und Ganzen" über Chancen und Risiken der Behandlung; Vermittlung einer allgemeinen Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren; Benennung der Gefahren auch im Gespräch; Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem arthroskopischen Eingriff am Fuß

Die wirksame Einwilligung des Patienten setzt dessen ordnungsgemäße Aufklärung voraus (§ 630d Abs. 2 BGB). Dabei müssen die in Betracht kommenden Risiken nicht exakt medizinisch beschrieben werden. Es genügt vielmehr, den Patienten "im Großen und Ganzen" über Chancen und Risiken der Behandlung aufzuklären und ihm dadurch eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren zu vermitteln, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 462/15, NJW-RR 2017, 533 Rn. 10).