5.1.1 Praktische Relevanz für Verteidiger und Mandanten

Autor: Koehl

C5.1

Auch außerhalb des Fahreignung-Bewertungssystems kann die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung oder fehlender Befähigung entziehen. Bei Fragen der fehlenden Eignung geht es in erster Linie um körperliche, geistige oder charakterliche Mängel, bei Fragen der fehlenden Befähigung geht es um die Kenntnis der zum Führen von Kraftfahrzeugen geltenden Vorschriften und um die praktische Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Im Zusammenhang mit Verkehrsstraftaten ist in der Praxis am häufigsten der Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs. Selbst wenn der Verteidiger es geschafft hat, die Entziehung im Strafverfahren (vgl. Kapitel A7) abzuwenden, droht immer noch die Entziehung durch die Verwaltungsbehörde. Voraussetzung für das Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde ist stets, dass der Betroffene in irgendeiner Form auffällig wird oder dass die Fahrerlaubnisbehörde sonst Kenntnis von Tatsachen erhält, die die fehlende Eignung oder Befähigung ohne weitere Sachverhaltsaufklärung als sicher oder die aber zumindest die weitere Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheinen lassen. Die weitere Aufklärung des Sachverhalts erfolgt in aller Regel durch die Aufforderung, ein Fahreignungsgutachten oder ein Befähigungsgutachten beizubringen.

C5.2

Praxistipp