5.1.3 Prüfung der Voraussetzungen durch den Verteidiger

Autor: Koehl

5.1.3.1 Die Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens oder eines Befähigungsgutachtens

Die Aufforderung selbst

C5.5

Eine solche Aufforderung hat zwar weitreichende Folgen, weil das Gutachten, soweit es schlüssig und nachvollziehbar ist, der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zugrunde gelegt werden oder im Fall der Nichtvorlage die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Fahrungeeignetheit schließen und die Fahrerlaubnis entziehen wird. Aber nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG1)

handelt es sich um eine bloße Aufklärungsanordnung i.S.v. § 44a VwGO, die nicht selbständig angegriffen werden kann. Die Weigerung, das Gutachten fertigen zu lassen, ist nur dann sinnvoll, wenn die Aufforderung mit Sicherheit rechtswidrig ist. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit bestehen unter formellen und materiellen Gesichtspunkten:

Formelle Gesichtspunkte

C5.6