OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.02.2024
22 U 212/23
Normen:
BGB § 648a; StGB § 263;
Fundstellen:
IBR 2024, 294
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 178/22

Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Zahnlung einer Bauleistung nach Einreichung des Insolvenzantrags des Auftraggebers und einer damit verbundenen Zahlungsunfähigkeit; Täuschung über die Zahlungsfähigkeit; Kündigung durch den Besteller aus wichtigem Grund

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.2024 - Aktenzeichen 22 U 212/23

DRsp Nr. 2024/11370

Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Zahnlung einer Bauleistung nach Einreichung des Insolvenzantrags des Auftraggebers und einer damit verbundenen Zahlungsunfähigkeit; Täuschung über die Zahlungsfähigkeit; Kündigung durch den Besteller aus wichtigem Grund

1. Eine Täuschung durch Unterlassen setzt eine Garantenpflicht zur Aufklärung voraus. Eine solche Garantenpflicht erfordert in allgemeinen Vertragsverhältnissen besondere Umstände, etwa ein besonderes Vertrauensverhältnis aufgrund langjähriger Geschäftsbeziehung. Allein der Abschluss eines Vertrags begründet kein besonderes Vertrauensverhältnis, auch wenn eine Vorauszahlung vereinbart wird. 2. Auch für eine mangelhafte Teilleistung entsteht der (anteilige) Werklohnanspruch in voller Höhe; er erlischt erst, wenn der Besteller mindert oder mit einem auf Geld gerichteten Mängelanspruch aufrechnet.

Tenor

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung seiner Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.

Er erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum

01.03.2024

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 648a; StGB § 263;

Gründe

I.

1. 2.