Rettungskostenersatz bei Kfz-Unfall infolge Ausweichens vor Haarwild - Ausschluss wegen grob fahrlässiger Fehleinschätzung bzw. Fehlreaktion
OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.08.1999 - Aktenzeichen 1 U 218/98
DRsp Nr. 2004/1538
Rettungskostenersatz bei Kfz-Unfall infolge Ausweichens vor Haarwild - Ausschluss wegen grob fahrlässiger Fehleinschätzung bzw. Fehlreaktion
1. Bei Kfz-Unfällen infolge Ausweichens vor Haarwild kann der unter dem Gesichtspunkt der Rettungskosten (§§ 62, 63VVG) geltend gemachte Schadensersatzanspruch des Kfz-Halters wegen grob fahrlässiger Fehleinschätzung der Situation (Irrtum über das "Gebotensein" der Rettungshandlung) ausgeschlossen sein.2. Von einem solchen Fahrlässigkeitsvorwurf und den dabei maßgebenden Beurteilungskriterien ist der auf grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls (objektiv und subjektiv fehlerhaftes Fahrverhalten) gestützte Ausschluss des Vollkasko-Versicherungsschutzes zu unterscheiden.