BGH - Beschluss vom 07.11.2024
4 StR 252/24
Normen:
StPO § 154a Abs. 2; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 2025, 78
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 29.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 606 Js 57759/23

Schuldspruch wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl mit Waffen

BGH, Beschluss vom 07.11.2024 - Aktenzeichen 4 StR 252/24

DRsp Nr. 2025/2407

Schuldspruch wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl mit Waffen

Die im Anschluss an einen Raub nach der Flucht des Tatopfers erfolgte Wegnahme eines Gegenstands, auf dessen Wegnahme der Vorsatz zunächst nicht bezogen war, ist kein Raub, sondern ein tateinheitlich verwirklichter Diebstahl.

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Februar 2024 wird

a)

der Vorwurf des vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr von der Verfolgung ausgenommen;

b)

das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl mit Waffen schuldig ist;

c)

im Einziehungssauspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154a Abs. 2; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3;

Gründe