Sicherungspflichten des Eisenbahnunternehmens zum Schutz der ein- und aussteigenden Fahrgäste: Gefahren durch Zwischenräume zwischen Bahnsteigkante und Wagentüren sowie durch den Tür-Schließmechanismus
OLG Hamm, Urteil vom 15.06.1999 - Aktenzeichen 9 U 249/98
DRsp Nr. 2004/1412
Sicherungspflichten des Eisenbahnunternehmens zum Schutz der ein- und aussteigenden Fahrgäste: Gefahren durch Zwischenräume zwischen Bahnsteigkante und Wagentüren sowie durch den Tür-Schließmechanismus
Gefahren für Eisenbahnfahrgäste durch einen Zwischenraum von 30 cm zwischen Bahnsteigkante und Wagentür begründen nicht ohne weiteres den - zur Haftung führenden - Vorwurf mangelhafter Verkehrssicherung gegenüber dem Bahnunternehmer.