4.1.2 Andere berauschende Mittel

Autor: Scheffer

A4.12

Unter Strafe gestellt ist nach den §§ 316, 315c StGB nicht nur die Fahrt unter Alkoholeinfluss, sondern auch die Nutzung eines Fahrzeugs unter der Wirkung anderer berauschender Mittel, also "solche Mittel, die in ihren Auswirkungen mit Alkohol vergleichbar sind und die zur Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens sowie der intellektuellen und motorischen Fähigkeiten führen".18)

Sämtliche Stoffe, die betäubend wirken oder eben wie Rauschmittel wirken, sind damit also umfasst. Dies gilt auch für entsprechend wirkende Medikamente.19)

4.1.2.1 Betäubungsmittel

A4.13

Die typischen Rauschmittel lassen sich den Anlagen I bis III zu § 1 BtMG entnehmen. In diesen Anlagen wird zwischen verkehrsfähigen und nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln sowie zwischen verschreibungsfähigen und nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln unterschieden. Hier finden sich insbesondere

Cannabis (Marihuana)

Cannabis Harz (Haschisch)

Heroin

Morphin

Kokain

Amphetamine

Benzodiazepine

Barbiturate

Die Auflistung ist nicht abschließend.

4.1.2.2 Medikamente

A4.14