Autor: Scheffer |
Unter Strafe gestellt ist nach den §§ 316, 315c StGB nicht nur die Fahrt unter Alkoholeinfluss, sondern auch die Nutzung eines Fahrzeugs unter der Wirkung anderer berauschender Mittel, also "solche Mittel, die in ihren Auswirkungen mit Alkohol vergleichbar sind und die zur Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens sowie der intellektuellen und motorischen Fähigkeiten führen".18) Sämtliche Stoffe, die betäubend wirken oder eben wie Rauschmittel wirken, sind damit also umfasst. Dies gilt auch für entsprechend wirkende Medikamente.19)
Die typischen Rauschmittel lassen sich den Anlagen I bis III zu § 1 BtMG entnehmen. In diesen Anlagen wird zwischen verkehrsfähigen und nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln sowie zwischen verschreibungsfähigen und nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln unterschieden. Hier finden sich insbesondere
Cannabis (Marihuana) | |
Cannabis Harz (Haschisch) | |
Heroin | |
Morphin | |
Kokain | |
Amphetamine | |
Benzodiazepine | |
Barbiturate |
Die Auflistung ist nicht abschließend.
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