Der Angeklagte, der seit Jahren als CB-Funker tätig ist, erwarb einige Monate vor dem 18.12.1997 einen Scanner Pro 27, Realistic, der mit einem CE-Kennzeichen versehen ist. Der Angeklagte stellte hierauf zum Empfang von Nachrichten des Polizeifunks mehrere Frequenzen ein und hörte diese Nachrichten auch ab.
Nach Teileinstellung des Verfahrens verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten am 8.4.1998 wegen unerlaubten Abhörens von Nachrichten in sechs Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 DM.
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