OLG Zweibrücken - Urteil vom 22.02.2024
1 ORs 1 SRs 16/23
Normen:
StPO § 260 Abs. 3; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, vom 30.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6070 Js 3313/23

Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG

OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.02.2024 - Aktenzeichen 1 ORs 1 SRs 16/23

DRsp Nr. 2025/1040

Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern wird das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 30.08.2023 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 260 Abs. 3; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Kaiserslautern hat dem Angeklagten im Strafbefehl vom 25.05.2023 zur Last gelegt, am 11.12.2022 in der ...straße mit seinem PKW am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen zu haben, obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz der für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Fahrerlaubnis war (Straftat gem. § 21 StVG).

Mit Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 17.07.2023 ist der Angeklagte in einem Bußgeldverfahren zu einer Geldbuße von 60,00 € wegen fahrlässigen Überschreitens des Termins zur Vorführung seines Fahrzeuges zur Hauptuntersuchung verurteilt worden (Ordnungswidrigkeit gem. § 69a Abs. 2 Nr. 14 StVZO). Dieses Fahrzeug führte der Angeklagte bei der Fahrt am 11.12.2022. Die Vorführungsfrist für das Fahrzeug endete im Februar 2022; die Vorführung zur Hauptuntersuchung war im Dezember 2022 noch nicht erfolgt.