Übertragung der Verfolgung und Ahndung von Geschwindigkeitsüberschreitungen
BayObLG, Beschluß vom 17.02.1999 - Aktenzeichen 2 ObOWi 751/98
DRsp Nr. 1999/7027
Übertragung der Verfolgung und Ahndung von Geschwindigkeitsüberschreitungen
»In Bayern dürfen die nach § 2 Abs. 4 und 5 i.V. mit Anlagen 2 und 3 der VO über Zuständigkeiten in Ordnungswidrigkeiten zuständigen Gemeinden die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen die Vorschrift über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen im Wege der Zweckvereinbarung auf eine von ihnen übertragen. Es ist grundsätzlich zulässig, die Messung der Geschwindigkeit von einem in die nach der Zweckvereinbarung zuständige Gemeinde physisch-räumlich und organisatorisch integrierten Leiharbeiter durchführen zu lassen.«