Der Kläger nimmt die Beklagte als Kaskoversicherer auf Ersatz des Wiederbeschaffungswerts für einen geleasten Pkw BMW 750i in Anspruch, der am 24. August 1996 in Bratislava/Slowakei gestohlen worden sei. Er stützt seinen Anspruch auf eine vorläufige Deckungszusage, hilfsweise auf Verletzung von Aufklärungspflichten bei den Vertragsverhandlungen.
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