AG Karlsruhe, Urteil vom 20.09.1999 - Aktenzeichen 6 Cs 43 Js 13667/99
DRsp Nr. 2000/4372
Urkundenunterdrückung und Verkehrsunfallflucht
Wer von dem Zeugen eines Unfalls einen Zettel entgegennimmt, auf dem dieser das Kennzeichen des unfallflüchtigen Fahrzeugs sowie die eigene Anschrift und Telefonnummer notiert hat, entgegen seiner Bestimmung nicht an den Unfallgeschädigten gelangen läßt, macht sich wegen Urkundenunterdrückung strafbar. Dies setzt insbesondere nicht voraus, daß die Urkunde zunächst "in den Machtbereich" des Geschädigten gelangt war.