Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr - Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 66 km/h - zur Geldbuße von 400 DM.
Mit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde rügte die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts; sie beanstandete, daß das Amtsgericht kein Fahrverbot verhängt hat.
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