Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls vom 28. Mai 1985, den ein Versicherungsnehmer der beklagten Haftpflichtversicherung verschuldet hat und bei dem der Kläger erheblich verletzt worden ist. Die volle Einstandspflicht der Beklagten für die dem Kläger entstandenen Unfallfolgen steht zwischen den Parteien außer Streit.
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