Der Beklagte kaufte am 20.8.1998 bei der Niederlassung der Klägerin in Dortmund einen gebrauchten Citroen XM, den er aber sofort wieder zur Reparatur gab. Für die Zeit der Reparatur erhielt er leihweise mehrere Ersatzfahrzeuge. Der zweite Wagen, ein Vorführwagen, wurde von der Niederlassung zurückgerufen, weil er zwischenzeitlich verkauft war. Dem Beklagten wurde dafür am 10.9.1998 auf der Grundlage eines schriftlichen Leihvertrages ein Neuwagen des Typs Citroen Xantia überlassen. Das Vertragsformular enthält am Ende der Vorderseite den Hinweis: "Bei Unfällen bitte Rückseite beachten!". Auf der Rückseite befinden sich Verhaltensmaßregeln bei Unfällen und Angaben zum Versicherungsschutz für Haftpflicht und Insassen-Unfall. Am 13.9.1998 erlitt der Beklagte mit diesem Wagen einen Unfall, der zum Totalschaden führte. Der Wagen war nicht kaskoversichert.
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