1.2.3 Rotlichtverstoß

Autor: Scheffer

Kurzüberblick

B1.23

Ab 1,1 ‰ ist auch im Kfz-Versicherungsrecht von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen. Bei Vorliegen der absoluten Fahruntüchtigkeit wird die grobe Fahrlässigkeit unwiderlegbar vermutet. Zeitgleich kommt dem Versicherer ein Anscheinsbeweis zugute. Denn durch die festgestellte Fahruntüchtigkeit spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Fahruntüchtigkeit und Unfall.6)

Dieser Anscheinsbeweis kann entkräftet werden, wenn der Versicherungsnehmer darlegt und beweist, dass der Versicherungsfall durch eine andere Ursache herbeigeführt wurde, die der Versicherungsnehmer nicht vermeiden konnte. Dies ist möglich durch den Nachweis von Umständen, aus denen sich die ernsthafte, nicht nur theoretische Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt.7)

Es muss also der Nachweis erbracht werden, dass der Unfall durch eine andere Ursache herbeigeführt wurde.8)

Sachverhalt