Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 02.07.1999 ist nicht begründet. Seine Berufung kann auch weiterhin keinen Erfolg haben. Er ist verpflichtet, den der Höhe nach unstreitigen Kaufpreis für die im September 1997 bei der Klägerin bestellten Hemden zu bezahlen (§ 433 II BGB).
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