Verwertung eines polizeilichen Ermittlungsberichts)
BayObLG, Beschluß vom 04.10.1999 - Aktenzeichen 2 St RR 181/99
DRsp Nr. 2000/4331
Verwertung eines polizeilichen Ermittlungsberichts)
»1. Die Verwertung eines in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Ermittlungsberichts im Urteil verstößt gegen die §§ 250 S. 2, 256 S. 1 und 261 StPO.2. Ein polizeilicher Ermittlungsbericht gehört nicht zu den Zeugnissen oder Gutachten im Sinne des § 256 S. 1 StPO.3. Wenn der im Urteil festgestellte Sachverhalt (auch) auf der Einlassung des Angeklagten beruht, ist anzugeben inwieweit der Angeklagte die Tat eingeräumt hat und inwieweit dieser Einlassung zu folgen ist.«