Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage.
Die Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aus §§ 1 Abs. 1 S. 1, 49 VVG in Verbindung mit §§
I.
1. Für die Entscheidung kann offen bleiben, ob es der Klägerin möglich ist, durch das Zeugnis ihres Ehemanns das äußere Bild des behaupteten Einbruchdiebstahls zu beweisen.
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