Am 8.6.1998 gestattete der Betroffene, den seine Frau gebeten hatte, für einige Zeit für sie im Betrieb zu sein, daß Herr H., mit seinem Pkw Opel den auf dem Firmengelände der Ehefrau des Betroffenen stehenden Anhänger in Betrieb nahm und ihn auf der BAB A 8 in Fahrtrichtung München mitführte. Dabei wurde die zulässige Anhängelast des Pkw um 49 % überschritten.
Der Anhänger war mit über 2 Tonnen Gefahrgut (Propangasflaschen) beladen. Der Betroffene hatte aus Fahrlässigkeit nicht dafür gesorgt, daß Herrn H. ein vorschriftsmäßiges Beförderungspapier mit- und schriftliche Weisungen übergeben wurden. Ferner hatte er das Fahrzeug fahrlässigerweise nicht mit. Warntafeln ausgerüstet.
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