(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die Berufung ist zulässig, hat aber nur zu einem kleinen Teil Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht dem Beklagten die beanstandete Werbung durch Zeitungsinserate untersagt. Zu Unrecht begehrt der Kläger, dessen Prozeßführungsbefugnis aus §
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