Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h zur Geldbuße von 500 DM verurteilt. Ferner hat es ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet.
Mit der Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene die Verletzung formellen Rechts. Er ist der Auffassung, daß das Verfahren wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung einzustellen sei. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
1. Ausweislich ihrer Begründung ist die Rechtsbeschwerde auf die Frage beschränkt, ob eine Verfahrensvoraussetzung - wirksamer Bußgeldbescheid - vorliegt. In einer solchen zulässigen Beschränkung ist die Erhebung der Sachrüge zu erblicken (vgl. OLG Düsseldorf VRS 61, 278/279 und NStZ 1992,
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