I.
Der etwa 2 Jahre alte Pkw Mercedes C 180 Classic des Klägers wurde am 14.05.1998 dadurch erheblich beschädigt, daß er durch einen bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug auf ein weiteres Fahrzeug aufgeschoben wurde.
Die Parteien streiten in dieser Instanz noch darüber, ob der Kläger Ersatz des Fahrzeugschadens auf der Grundlage der mit 31.312,14 DM ermittelten Reparaturkosten und der Wertminderung von 2.300,00 DM beanspruchen kann oder sich mit der Abrechnung auf der Grundlage der Wiederbeschaffungskosten zufrieden geben muß, die unstreitig 38.700,00 DM betrugen, und über die Höhle des dabei ggf. anzurechnenden Restwertes, der vom Kläger entsprechend der Bewertung des von ihm eingeschalteten Schadensgutachters mit 13.000,00 DM, von der Beklagten dagegen mit 18.500,00 DM angesetzt wird.
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