BayObLG, Beschluß vom 12.03.1999 - Aktenzeichen 1 St RR 51/99
DRsp Nr. 1999/6266
Wirksame Zustellung
»1. Ordnet der Vorsitzende die Zustellung des Urteils an den Verteidiger "mit Postzustellungsurkunde" an und gelangt die Zustellungsurkunde nicht zu den Akten, kann die (unwirksame) Zustellung nicht in eine solche gegen Empfangsbekenntnis nach § 212 aZPO umgedeutet werden, wenn der Verteidiger auf Betreiben der Geschäftsstelle unterschriftlich bescheinigt, das Urteil zu einem bestimmten Zeitpunkt erhalten zu haben.2. Voraussetzung für eine Verwerfung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten wie für das gesamte weitere Verfahren ist die wirksame Zustellung des Strafbefehls (wie OLG Karlsruhe StV 1995, 8). Ob das auch für den Fall gilt, daß der Zugang des Strafbefehls an den Angeklagten auf andere Weise oder zumindest die sichere Kenntnis des Angeklagten von dessen Erlaß und Inhalt feststehen (PfzOLG Zweibrücken NStZ 1994, 602), bleibt offen.«