Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt verhängte gegen den Betroffenen mit Bescheid vom 21.4.1998 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 44 km/h ein Bußgeld von 200 DM und ordnete ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats an. Hiergegen legte der Betroffene durch seinen Verteidiger mit einem am 28.4.1998 eingegangenen Schreiben Einspruch ein.
Die Verwaltungsbehörde übersandte die Akten am 14.7.1998 gemäß § 69 Abs. 3 OWiG an die Staatsanwaltschaft, bei der sie am 16.7.1998 eingingen. Am 15.7.1998 stellte die Verwaltungsbehörde das Verfahren gegen den Betroffenen gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO ein und teilte dies dem Verteidiger des Betroffenen durch Übersendung der Verfügung mit. Die Mitteilung ging bei der Kanzlei des Verteidigers am 16.7.1998 ein.
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