2.1.1 Überblick über die einzelnen Tatbestände

Autor: Schladt

A2.1

In erster Linie bezweckt die Vorschrift des § 315c StGB den Schutz des öffentlichen Straßenverkehrs in seiner Gesamtheit, was auch seine Stellung im StGB als gemeingefährliche Straftat zeigt. Sekundär ist allerdings auch ein Individualrechtsgüterschutz seitens der Vorschrift des § 315c StGB bezweckt. Wie § 315b StGB ist auch § 315c StGB als ausgestaltet. Im Gegensatz zu § erfasst § verkehrswidrige Verhaltensweisen einzelner Verkehrsteilnehmer im . Bei der Gefährdung des Straßenverkehrs handelt sich um ein , da auf ein Fehlverhalten eines Verkehrsteilnehmers abgestellt wird. Somit ist eine Tatbeteiligung durch mittelbare Täterschaft und Mittäterschaft nicht möglich, wohl aber im Rahmen der Teilnahme. Es ist zunächst als reines Vorsatzdelikt ausgestaltet, kann jedoch gem. § Abs. Nr. 1 als Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination bzw. gem. § Abs. Nr. 2 als Fahrlässigkeit-Fahrlässigkeit-Kombination verwirklicht werden.