Der Betroffene hatte als Fahrer eines Lkw am 26.8.1997 in das im Fahrzeug befindliche EG-Kontrollgerät zusätzlich zu dem für ihn eingelegten und auf seinen Namen ausgefüllten Schaublatt auch in den Fahrer-2-Bereich des Kontrollgeräts ein Schaublatt eingelegt, das er mit dem Namen "K." versehen hatte. Durch die Ähnlichkeit der Schreibweisen beider Namen wollte er bei Kontrollen den Eindruck erwecken, daß es sich um denselben Namen handle. Letztlich wollte er aber eine 2-Fahrer-Besatzung vortäuschen, um eventuelle Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten zu verschleiern.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 4.5.1998 wegen vorsätzlichen Verwendens von Schaublättern entgegen Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der VO (EWG) Nr. 3821/85 zur Geldbuße von 200 DM.
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