§ 1 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

§ 1 BRAGO Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) 1Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) des Rechtsanwalts für seine Berufstätigkeit bemißt sich nach diesem Gesetz. 2Die Rechtsanwaltsgesellschaft steht dem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich. (2) 1Dieses Gesetz gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses oder Gläubigerbeirats, Nachlaßverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder, Schiedsrichter oder in ähnlicher Stellung tätig wird. 2§ 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.