§ 102 SGB IX
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Teil 2 Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungs...
Kapitel 2 Grundsätze der Leistungen

§ 102 SGB IX Leistungen der Eingliederungshilfe

§ 102 Leistungen der Eingliederungshilfe

SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, 3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und 4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe. (2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.