§ 107 SGB IX
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Teil 2 Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungs...
Kapitel 2 Grundsätze der Leistungen

§ 107 SGB IX Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen

§ 107 Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen

SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )

(1) Der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. (2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen ist.