§ 11 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

§ 11 BRAGO Volle Gebühr, Mindestbetrag einer Gebühr

§ 11 Volle Gebühr, Mindestbetrag einer Gebühr

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) 1Die volle Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 300 Euro beträgt 25 Euro . 2Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegenstandswert bis ... Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro um Euro ...
1.500 300 20
5.000 500 28
10.000 1.000 37
25.000 3.000 40
50.000 5.000 72
200.000 15.000 77
500.000 30.000 118
über 500.000 50.000 150

3Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt. 4Im Berufungs- und Revisionsverfahren erhöhen sich die Beträge der sich aus Satz 1 und 2 ergebenden Gebühren um drei Zehntel. 5Im Revisionsverfahren erhöht sich die Prozeßgebühr jedoch um zehn Zehntel, soweit sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können. 6In Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels gelten die Sätze 4 und 5 entsprechend. (2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro . 2Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.