§ 11 SGB I
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZWEITER ABSCHNITT Einweisungsvorschriften
Erster Titel Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger

§ 11 SGB I Leistungsarten

§ 11 Leistungsarten

SGB I ( SGB I - Allgemeiner Teil )

1Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). 2Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.