§ 11 StVG

Fassung vom: 05.03.2003
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland, BGBl. I Nr. 46 vom 23.02.2026

§ 11 StVG Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung

§ 11 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung

StVG ( Straßenverkehrsgesetz )

1Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. 2Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.