§ 110 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Zehnter Abschnitt. Gebühren im Disziplinarverfahren, im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung vor den Wehr...

§ 110 BRAGO Ehren- undberufsgerichtliche Verfahren

§ 110 Ehren- undberufsgerichtliche Verfahren

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) 1Im Verfahren vor Ehrengerichten oder anderen Berufsgerichten wegen Verletzung einer Berufspflicht gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemäß. 2Die Gebühren richten sich in der ersten Instanz nach den für das Verfahren vor dem Amtsgericht und im weiteren Verfahren in jedem Rechtszug nach den für das Berufungsverfahren geltenden Vorschriften. (2) Soweit es sich nicht um die Verletzung einer Berufspflicht handelt, gilt die Vorschrift des § 114 über das verwaltungsgerichtliche Verfahren sinngemäß.