§ 110 c OWiG
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 73
ZWEITER TEIL Bußgeldverfahren
ZWÖLFTER ABSCHNITT Aktenführung und Kommunikation im Verfahren

§ 110 c OWiG Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren

§ 110 c Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

1Im Übrigen gelten die §§ 32 a, 32 b und 32 d bis 32 f der Strafprozessordnung sowie die auf der Grundlage des § 32 a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32 b Absatz 5 und des § 32 f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. 2Abweichend von § b Absatz Satz 2 der ist bei der automatisierten Herstellung eines zu signierenden elektronischen Dokuments statt seiner die begleitende Verfügung zu signieren. Abweichend von § e Absatz Satz 1 der müssen Ausgangsdokumente nicht gespeichert oder aufbewahrt werden, wenn die übertragenen Dokumente zusätzlich einen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Vermerk darüber enthalten, dass das Ausgangsdokument mit dem zur Akte zu nehmenden Dokument inhaltlich und bildlich übereinstimmt.