§ 1112 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 7 Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215
2012
Titel 2 Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland

§ 1112 ZPO Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel

§ 1112 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vollstreckbar ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.