§ 112 e JGG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099
VIERTER TEIL Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr

§ 112 e JGG Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind

§ 112 e Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind

JGG ( Jugendgerichtsgesetz )

In Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 104) sind die §§ 112 a und 112 d anzuwenden.