§ 115 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Elfter Abschnitt. Gebühren in Verfahren vor Gerichten der Verfassungsgerichtsbarkeit, vor dem Gerichtshof de...

§ 115 BRAGO Vergütung des gerichtlich bestellten Rechtsanwalts

§ 115 Vergütung des gerichtlich bestellten Rechtsanwalts

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

1Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen; er kann jedoch keinen Vorschuß verlangen. 2§ 36a Abs. 2 gilt sinngemäß.