§ 1175 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
Titel 1 Hypothek

§ 1175 BGB Verzicht auf die Gesamthypothek

§ 1175 Verzicht auf die Gesamthypothek

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Verzichtet der Gläubiger auf die Gesamthypothek, so fällt sie den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu; die Vorschrift des § 1172 Abs. 2 findet Anwendung. 2Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek an einem der Grundstücke, so erlischt die Hypothek an diesem. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger nach § 1170 mit seinem Recht ausgeschlossen wird.